Gesetze / Krisendestillationsverordnung 2026
KDV 2026§ 2 Krisendestillation
Stand: 05.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/2#abs-1 (1) Von den der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für die Krisendestillation zur Verfügung stehenden Finanzmitteln der Europäischen Union in Höhe von 14,16 Millionen Euro stehen dem Land Baden-Württemberg 3,835 Millionen Euro und dem Land Rheinland-Pfalz 10,325 Millionen Euro zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/2#abs-2 (2) Die Länder nach Absatz 1 können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Ein bei einem Land bestehender Mehrbedarf wird durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt, soweit haushaltsrechtlich möglich. Die Länder ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für eine Umverteilung der Mittel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/2#abs-3 (3) Eine Unterstützung wird ausschließlich für die Krisendestillation von Rot- und Roséweinen der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen gewährt, die nicht nach § 11 des Weingesetzes zu destillieren sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/2#abs-4 (4) Die Länder nach Absatz 1 stellen sicher, dass der destillierte Alkohol ausschließlich für die in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 festgelegten industriellen Zwecke verwendet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/2#abs-5 (5) Die Höhe der Unterstützung wird auf 0,59 Euro je Liter angelieferten und destillierten Weines festgesetzt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/2#abs-6 (6) Vorschusszahlungen werden nicht gewährt.